Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 299
§ 299 – Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse
Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach § 298 Absatz 1 oder 2 auch unmittelbar ergreifen gegenüber anderen Unternehmen, auf die ein Versicherungsunternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat, und normal Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 10 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen gegen Unternehmen ergreifen, die Aufgaben von Versicherungsunternehmen übernommen haben.
- Dies gilt auch für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften.
- Die Maßnahmen können direkt gegen diese Unternehmen gerichtet werden.
- Auch die Personen, die die Geschäfte der Holdinggesellschaften leiten, können betroffen sein.
- Die Regelungen beziehen sich auf spezifische Paragraphen des Gesetzes.